Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Behördliche Genehmigung

Schütze Personal Kontor ist im Besitz der unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt am 20.04.2001 von der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nord in Kiel.

 

2. Geltung der AGB

Diese Bedingungen gelten auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen Schütze Personal Kontor (Verleiher) und dem Auftraggeber (Entleiher) unter Ausschluss entgegenstehender anderer Geschäftsbedingungen.

 

3. Rechtsstellung der Schütze Personal Kontor – Mitarbeiter

Durch Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen Mitarbeitern von Schütze Personal Kontor und dem Entleiher hergestellt.

Während der Einsatzzeit beim Entleiher unterliegt der Schütze Personal Kontor – Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen, der Aufsicht und Anleitung des Entleihers. Der Schütze Personal Kontor Kontor – Mitarbeiter ist verpflichtet, über alle ihm beim Entleiher zur Kenntnis gebrachten oder gelangten Interna Stillschweigen zu wahren.

Änderungen, die die Arbeitstätigkeit, Einsatzdauer oder Arbeitszeit betreffen, können nur zwischen Schütze Personal Kontor und dem Entleiher vereinbart werden.

 

4. Auswahl und Einsatz der Schütze Personal Kontor Kontor – Mitarbeiter

Schütze Personal Kontor Kontor stellt dem Entleiher sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter zur Verfügung, insbesondere im Hinblick auf deren berufliche Qualifikation und persönliche Eignung.

Bei berechtigten Beanstandungen, welche der Entleiher innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme des Schütze Personal Kontor Kontor – Mitarbeiters der Firma Schütze Personal Kontor mitteilt, werden diese vier Stunden des betreffenden Einsatzes nicht in Rechnung gestellt.

Nimmt ein Schütze Personal Kontor Kontor – Mitarbeiter die Tätigkeit nicht oder setzt sie nicht fort, bemüht sich Schütze Personal Kontor Kontor einen geeigneten Ersatzmitarbeiter zu stellen.

Sollte die Nichtaufnahme der Tätigkeit durch höhere Gewalt, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, wie z. B. Katastrophen, innere Unruhen, behördliche Anordnungen, Krankheiten, Epidemien, Streik o. ä. verursacht sein, ist Schütze Personal Kontor Kontor von der vertraglichen Erfüllung für die Dauer des Ereignisses entbunden. Außergewöhnliche Umstände berechtigen den Verleiher, einen Auftrag temporär zu verschieben oder von ihm teilweise oder ganz zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind hieraus ausgeschlossen. Schütze Personal Kontor Kontor – Mitarbeiter sind in ihrer Tätigkeit beim Entleiher weder zum Inkasso noch zum Umgang mit Geld oder anderen Zahlungsmitteln befugt. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich beim Entleiher.

 

5. Pflichten des Verleihers

Schütze Personal Kontor Kontor verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, d. h. alle arbeits- , sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die Lohnzahlungen frist- und sachgerecht zu leisten.

Schütze Personal Kontor Kontor ist Mitglied im iGZ e. V. (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V.) und wendet den iGZ/DGB-Manteltarifvertrag an.

 

6. Pflichten des Entleihers

Der Entleiher trägt Fürsorge dafür, dass der Schütze Personal Kontor Kontor – Mitarbeiter während der Zeit seines Einsatzes beim Entleiher die für seinen Betrieb geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes (Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) einhält. Der Entleiher verpflichtet sich, den Schütze Personal Kontor Kontor – Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme in die jeweils geltenden Einsatzstellen- und Hausordnungen einzuweisen Der Entleiher gestattet dem Verleiher nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Arbeitsort des Schütze Personal Kontor Kontor – Mitarbeiters, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen überzeugen zu können.

Bei einem Arbeitsunfall von Schütze Personal Kontor Kontor – Mitarbeitern informiert der Entleiher unverzüglich den Verleiher und erstellt eine Unfallmeldung gemäß § 193 SGB VII an seinen Versicherungsträger.

Über angeordnete Mehrarbeit ist der Entleiher vorab zu informieren. Für eventuell notwendige behördliche Zulassungen für Mehr- und Sonntagsarbeit trägt der Entleiher Sorge.

 

7. Rechnungsstellung

Rechnungen von Schütze Personal Kontor sind sofort nach Erhalt, spätestens jedoch zu dem in der Rechnung genannten Fälligkeitstermin ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Rechnungsempfänger auch ohne Mahnung in Verzug. In diesem Fall ist Schütze Personal Kontor berechtigt, einen Verzugszins in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu erheben. Maßgeblich ist hierbei der Zahlungseingang bei Schütze Personal Kontor.

Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund von Tätigkeitsnachweisen der geleisteten Arbeitsstunden. Die Arbeitsstunden sind auf den Tätigkeitsnachweisen vom Entleiher bzw. von einem von ihm Bevollmächtigten in dem dafür vorgesehenen Feld zu quittieren. Diese Nachweise sind Grundlage für die Rechnungsstellung. Nachträgliche Änderungen, insbesondere Stundenkürzungen, können nicht berücksichtigt werden.

Maßgeblich ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgehaltene Stundentarif zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer.

Samstag s-, Sonntags-, Feiertags-, Nachtstunden usw. werden mit Zuschlägen berechnet, deren Höhe gesondert vereinbart werden.

Schütze Personal Kontor ist berechtigt die Stundentarife z. B. bei Lohnerhöhungen nach billigem Ermessen anzupassen.

 

8. Haftung

Schütze Personal Kontor haftet für die Erfüllung der Vertragspflichten bzgl. der überlassenen Mitarbeiter. Es liegt in der Verantwortung des Entleihers, den von Schütze Personal Kontor überlassenen Mitarbeiter auf exakte Eignung für den Einsatz zu prüfen. Sollte es innerhalb der ersten vier Stunden nach Beginn des Einsatzes zu berechtigten Beanstandungen hinsichtlich der Eignung des überlassenen Mitarbeiters für den Einsatz kommen, werden diese vier Stunden nicht in Rechnung gestellt.

Entspricht der Schütze Personal Kontor – Mitarbeiter nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen, hat der Entleiher das Recht, vor Beginn des zweiten Arbeitstages vom Verleiher kostenlosen Austausch zu verlangen. Für verursachte Schäden durch den Schütze Personal Kontor – Mitarbeiter beim Entleiher haftet Schütze Personal Kontor nur bei grob fahrlässiger Verletzung seiner Pflicht bei der Auswahl seiner Mitarbeiter.

Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Schütze Personal Kontor – Mitarbeiters Ansprüche gegen den Verleiher oder dessen Mitarbeiter erheben, ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher und seine Mitarbeiter davon freizustellen.

 

9. Kündigung

Ein Auftrag kann von beiden Parteien innerhalb von fünf Werktagen zum Wochenende gekündigt werden.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund tangiert dies nicht und bleibt hiervon unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt beispielsweise vor bei einer wiederholten Verletzung der Vertragspflichten trotz vorangegangen schriftlicher Abmahnung oder bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse einer Vertragspartei (z. B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, erfolglose Pfändung oder erheblicher Rückstand fälliger Zahlungsverpflichtungen).

Kündigungen bedürfen der Schriftform.

Eine gegenüber dem überlassenen Schütze Personal Kontor – Mitarbeiter ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

 

10. Vermittlungsprovisionen

Geht der Entleiher mit einem Schütze Personal Kontor – Mitarbeiter während eines bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses oder bis zu zwölf Monate danach ein Anstellungsverhältnis ein, hat Schütze Personal Kontor Anspruch auf die Erhebung einer Vermittlungsprovision.

Dies tritt auch in dem Fall ein, wenn zwischen dem Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis und der Anstellung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht oder die Initiative von dem überlassenen Mitarbeiter ausgegangen ist.

Das Gleiche gilt für Mitarbeiter, die nach Beendigung eines Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses als freie Mitarbeiter oder als Selbständige für den Entleiher tätig werden.

Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden, erhält der Verleiher folgende Vermittlungsprovision:

Überlassungsdauer Vermittlungsprovision

Bis 4 Wochen 200-fache Stundensatz

Ab 1. Monat 180-fache Stundensatz

Ab 2. Monat 160-fache Stundensatz

Ab 4. Monat 100-fache Stundensatz

Ab 6. Monat 70-fache Stundensatz

Ab 9. Monat 50-fache Stundensatz

 

11. Ausschluss Bauhauptgewerbe

Der Entleiher versichert dem Verleiher, dass die Schütze Personal Kontor – Mitarbeiter nicht an Tätigkeitsorten zum Einsatz kommen, welche unter Arbeitsstätten des Bauhauptgewerbe gem. § 1 der Baubetriebsordnung fallen. Ebenso verhält es sich mit Betriebsteilen, die zum Baubetrieb gehören.

 

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg.

 

13. Sonstiges

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen hebt nicht die übrigen Bedingungen auf. Die Vertragsparteien sind verpflichtet statt der unwirksamen Bedingung eine solche zu vereinbaren, die in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht dem ursprünglich gewünschten am nächsten kommt.